Ihre Fragen zu vertraglichen Auswirkungen der COVID Platzsperre


Liebe Mitglieder,

 

Die COVID19 bedingte, staatlich verordnete Schließung der Anlage vom 18.03. bis 10.05.2020 hat uns sehr getroffen.

Unser Platz war in sehr gutem Zustand und musste durchgehend intensiv gepflegt werden, verbunden mit Sonderaufwand für tägliche Platzkontrollen. Seit der Eröffnung 1997 hat es eine solche Situation nicht gegeben – wer hätte dies für möglich gehalten?

Über viele Wochen haben wir, GKWW und GCKW, gemeinsam über unsere Verbände BWGV und BVGA versucht, auf die Landesregierung Baden Württemberg einzuwirken, dies mit ungezählten, persönlich formulierten Schreiben an die Adressen der Minister Lucha und Eisenmann, sowie MP Kretschmann.

Den aktuellen „Hygienespielbetrieb“ hatten wir bereits in Woche 2 des Shutdowns detailliert geplant und an die vorgenannten Adressen kommuniziert - unsere Vorschläge wurden leider nicht gehört.

Für alle Beteiligten eine schwierige Situation. Leider waren wir gezwungen, die Verordnungen – so unverhältnismäßig diese in Bezug auf Golf auch gewesen sein mögen – einzuhalten.

Wir möchten Ihnen heute darlegen, wie sich das Thema der entfallenen Nutzungsmöglichkeit vertraglich darstellt, aber auch Ihre langjährige Treue würdigen.

 

Für das allgemeine Verständnis der vertraglichen Situation sei folgendes vorausgeschickt:

Es liegen grundsätzlich 2 Vertragsformen vor: Verträge mit und Verträge ohne Nutzungsrecht = Jahresspielrechte

 

Typ A. Verträge mit Nutzungsrecht:

Dieser Typ ist eine Kombination aus einer Vorauszahlung (Nutzungsrecht für x Jahre) verbunden mit einer „Jahresspielgebühr“.

 

Typ B. Verträge ohne Nutzungsrecht

Dieser Typ ist ein reines Jahresspielrecht, d.h. es gibt hier nur die Komponente der „Jahresspielgebühr“.

 

Rechtlich gilt bei beiden Vertragsformen, für die Jahresspielgebühr gem. §5.4, ferner §7.2/7.3 für das Jahresspielrecht und §9.2/9.3 für das Nutzungsrecht:

Der Spielberechtigte kann die Zahlung der Jahresspielgebühr gem. §5.4 weder mindern noch zurückfordern, wenn er die eingeräumten Rechte nur teilweise oder gar nicht ausübt oder ausüben wird, unabhängig davon, ob die Gründe in seiner Person liegen oder nicht.

Gem. §9.2/7.2 sind Schadenersatzansprüche des Spielberechtigten ausgeschlossen, sofern sie nicht auf vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Handlungen beruhen.

Gem. §9.3/7.3 ist die Gesellschaft „zur zeitweiligen Sperrung der Golfanlage berechtigt, sofern bauliche, technische oder andere Gründe dies erforderlich machen. Minderungsrechte stehen dem Spielberechtigten in solchen Fällen nicht zu.“

 

Im Ergebnis ist eine zeitanteilige Erstattung der Jahresspielgebühr vertraglich ausgeschlossen.

 

Ungeachtet der vertraglichen Lage bedauern wir, dass unser schöner Platz als Folge des staatlich verordneten Golfverbots zeitweise nicht nutzbar war. Als Betreiber der Anlage haben wir, neben den Umsatzausfällen des Golfbetriebs, einen erheblichen organisatorischen und finanziellen Sonderaufwand zu schultern.

Dennoch möchten wir Ihnen als Anerkennung Ihrer Treue, ohne Anerkennung einer Rechtspflicht, Nachfolgendes anbieten:

 

Typ A. Verträge mit Nutzungsrecht

Wir werden den Nutzungsausfall von aufgerundet 2 Monaten Ihrem Nutzungsrecht anrechnen. Entsprechend verlängert sich die Laufzeit Ihres Nutzungsrechtes um 2 Monate.

Sollten Sie Ihren Vertrag mit Nutzungsrecht zu einem späteren Zeitpunkt verlängern oder auf einen Jahresvertrag umstellen, wird Ihnen der „COVID Bonus“ in Höhe des anteiligen Wertes gutgeschrieben.

 

Typ B. Verträge ohne Nutzungsrecht = Jahressspielrechte

Bei diesen Verträgen gilt der oben dargelegte Ausschluss einer Erstattung. Sachstand ist, es gibt hier keine „Ausfallschutzkomponente“ wie bei den Verträgen mit Nutzungsrecht.

 

Als Treueaktion für die „COVID Zwangspause“ werden wir jedoch die bereits 2020 fällige Preisanpassung der Jahresspielrechte gem. Indexierungsklausel aussetzen, d.h. wir verzichten auf die vertraglich vereinbarte Preiserhöhung.

Zusätzlich werden wir den Tarif für Einzelpersonen - im Zuge der 2020 bei den Nutzungsrechtverträgen bereits vollzogenen Gleichstellung von Paar- und Einzeltarifen - nach unten anpassen, d.h. der Tarif wird mit Wirkung ab 2021 dauerhaft um Euro 50,- gesenkt und dem Paartarif gleichgestellt.

Die Sondertarife der Kategorie Jahresspielrecht (Schnupperjahr, Jugend-, Studenten-, Berufseinsteiger- sowie der bisherige Paartarif) bleiben indessen unverändert.

 

Wir geben Ihnen hiermit ein Zeichen unserer Verbundenheit und verbleiben in der Hoffnung auf eine baldige Normalisierung der Lage,

mit sportlichen Grüssen

Dagmar Mack

Golfanlage KWW GmbH+Co



(Beitrag von GKWW)